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Reitverein Wiesental e.V.
Steinen

Die Satzung des Reitverein Wiesental findet ihr hier in Textform (WEITERLESEN UNSERE SATZUNG)

oder als PDF-Datei HIER ZUM DOWNLOAD.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Reitverein Wiesental e.V. Steinen“ und hat seinen Sitz in Steinen. Der Verein ist am 13.07.1967 in das Vereinsregister am Amtsgericht Lörrach eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist es, allen dem Reitverein angehörenden Mitgliedern praktische und theoretische Kenntnisse im Reiten zu vermitteln und damit, sowie auf sonstige geeignete Art und Weise, den Reitsport zu fördern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die um Aufnahme in den Verein bittet. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage der schriftlichen Anmeldung und Anerkennung der Satzung durch Unterschrift mit der Auf-nahme durch den Gesamtvorstand.
Lehnt der Gesamtvorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene eine Ent-scheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Strei-chung in der Mitgliederliste.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. Eine Rückerstattung der Beiträge ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit) ein Mitglied ausschließen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen unehrenhafter Handlungsweise, ins-besondere wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit) auszuschließen. Mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluss ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Der Betroffene kann in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einen Beschluss über seinen Ausschluss herbeiführen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung gegen-über dem Vorstand zu stellen.

Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss nicht, stehen dem betroffenen Mitglied dennoch keine Rechte für die Zeit zu, in der seine Mitgliedschaft durch Mitteilung über den Ausschluss bis zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ruhte.

(6) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte des Mitgliedes bestehen
a) ab dem 16ten Lebensjahr in der Ausübung des Stimmrechtes,
b) ab dem 16ten Lebensjahr in der Stellung von Anträgen und Fragen,
c) in der Möglichkeit gemeinsam mit anderen Mitgliedern, die zusammen mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereines umfassen müssen, eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung zu beantragen sowie
d) in der Benutzung der Vereinsanlagen nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse.

(2) Die Pflichten des Mitgliedes bestehen darin
a) Im Interesse des Vereines aufzutreten und zu wirken, seine Ziele zu unterstützen, so-wie bei Veranstaltungen des Vereines als Helfer eine von der Hauptversammlung zu be-stimmende Anzahl von Helferstunden im Jahr zu erbringen, diese können durch eine ebenfalls festgelegte Ablösesumme teilweise oder ganz erlassen werden. Zu den Helfer-stunden zählen auch Arbeiten bei der Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen oder allgemeine Arbeiten der Instandhaltung und Pflege der Vereinsanlagen.
b) die Beiträge, Gebühren und Nutzungsentgelte nach der Beitragsordnung des Vereines, zu entrichten. Auf Antrag können bei entsprechenden Gründen teilweise oder ganz Bei-träge durch den Gesamtvorstand erlassen werden. Als Gründe kommen vorübergehender Wegzug, Studium am anderen Ort oder finanzielle Härte, etc., in Frage.
c) innerhalb der praktischen und theoretischen Ausbildung sowie bei reiterlichen Veran-staltungen den Anordnung des Vorstandes bzw. der von ihm bestimmten Personen Folge zu leisten.

(3) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss besteht unter keinen Umständen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens, ebenso wenig bei Neugründung eines weiteren Vereines durch Mitglieder des Reitvereins Wiesental e.V. Steinen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorsitzende, der engere Vor-stand und der erweiterte Vorstand. Engerer Vorstand und erweiterter Vorstand bilden zu-sammen den Vorstand des Vereines.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, sie ist im 1. Quartal abzuhalten.
(3) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(4) Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung ist spätes-tens 14 Tage vor der Versammlung zur Post zu geben.
(5) Gibt ein Mitglied dem Verein eine E-Mail Adresse bekannt, so kann die Einladung auch durch eine E-Mail an diese Adresse erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedes E-Mails regelmäßig abzurufen und dem Verein jede Änderung seiner Postadresse und sei-ner E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er, oder der gewählte Versammlungsleiter, bestimmt ob eine Wahl oder eine Abstimmung geheim oder durch Akklamation durchgeführt wird. Wird von 1 Mitglied eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so ist diese durchzuführen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Ent-haltungen zählen nicht mit).
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder er-hält. (Enthaltungen zählen nicht mit). Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stim-men auf sich vereinigt.
(10) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereines benötigen eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit).
(11) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversamm-lung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung dieser Anträge sowie über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende führt den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihn im Sinne des § 26 BGB vertreten. Er lädt zur Mitgliederversammlung und zu Vorstandssitzungen ein, leitet diese und unterzeichnet zusammen mit dem Protokollfüh-rer die Protokolle. Er ist zuständig für alle notwendigen Anträge auf Änderungen im Ver-einsregister. Er ist gegenüber allen Mitgliedern des engeren und erweiterten Vorstandes sowie den Mitgliedern weisungsbefugt.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende vom 2. Vorstand gemeinsam mit dem Kassierer vertreten.
(3) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet ungeachtet dessen erst mit der Neuwahl eines neuen Vorsitzenden.

§ 8 Engerer Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der engere Vorstand besteht außer dem Vorsitzenden aus
- dem 2. Vorstand,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer und
- dem Beitragskassierer.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
max. 8 Beisitzern. Diesen können bestimmte Aufgabenbereiche, z.B. Sportwart, Aktiven-vertreter, Freizeitreitervertreter, Jugendwart, etc. zugeordnet werden.
(3) Die Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitglie-derversammlung auf 3 Jahre gewählt.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende wirkt an der Beschlussfassung im Gesamtvorstand mit. Er vertritt im Falle der Verhinderung zusammen mit dem Kassierer den Vorsitzenden und gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
(5) Der Kassierer führt die Buchführung, er wickelt die Geschäfte des Vereines ab und ist insbesondere für die Einhaltung der besonderen steuerlichen Verpflichtungen zur Erhal-tung der Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt zuständig. Er ist gegenüber dem Vorsitzenden jederzeit zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen verpflichtet.
(6) Der Schriftführer führt weisungsgebunden den Schriftwechsel und die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Er ist für die Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen verantwortlich. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorsitzenden die Protokolle.
(7) Der Beitragskassierer ist für die ordnungsgemäßen Eingänge der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und die Überwachung der Mitgliedsaufnahme und -ausgänge verant-wortlich. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmit-glieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit).

§ 9 Entlastung des Vorstandes

(1) „Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfa-cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit).“
(2) Die Entlastung des Kassierers ist gesondert vorzunehmen, der Vorstand im Übrigen kann in einer Abstimmung entlastet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zu Rechnungsprüfer gewählt werden.
(4) Die Kassenprüfer prüfen jährlich vor der Hauptversammlung die Buchführung des Vereines und geben in der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht ab.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung aller Vorstandsmitglieder sowie besonderer Vertreter gemäß § 31 a und b BGB, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gemäß § 31 a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegenüber dem Reit-verein Wiesental e.V. Steinen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche und der Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(3) Die Haftung der Mitglieder des Vereines untereinander wird auf Fälle der groben Fahr-lässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.

§ 11 Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung regelt über eine Beitragsordnung die Höhe der an den Verein zu entrichtenden Beiträge, Gebühren und Nutzungsentgelte.

§ 12 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung regelt über eine Ehrenmitglieder-Ordnung die Voraussetzung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Auflösung des Vereines

(1) Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zu Gunsten des Reitsports.
(2) Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB wegen Unterschreiten der Min-destmitgliederzahl entzogen, so bestimmen die letzten Mitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Beachtung der Regelung in § 13 Abs. 1.